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Aus den Magazinen des Landesarchivs (Juni 2011)

Specification der jährlichen Intraden an der Scheyer Schule von 1751 (Staatsarchiv Bückeburg, Dep. 22 Acc. 14/99 Nr. 732)


Das Erlernen des Lesens zur Kenntnis von Gesangbuch und Bibel war ein Hauptanliegen der Kirchenreformation. Ländliche Bildung war eine Aufgabe von Pfarrer und Küster oder angestellten Dorflehrern. Bis ins späte 19. Jahrhundert hinein stand das dörfliche Elementarschulwesen unter der Aufsicht der Kirche.

1751 wurden die schaumburg-lippischen Lehrer aufgefordert, genau anzugeben, worin ihre Einkünfte bestehen. Eine Akte enthält die Auflistungen der meisten Dorfschullehrer, als Beispiel ist hier die „Specification der jährlichen Intraden an der Scheyer Schule“ herausgegriffen. Die Lehrer hatten keine festen Gehälter, sondern eine ganze Reihe von Einkünften unterschiedlicher Art. Der Lehrer in Scheie hatte einen Garten zur Verfügung (Nr. 1), er erhielt von den Dorfeinwohnern jährlich 3 Malter und 5 Himten (ca. 750 Liter) Roggenkorn (2). Für das Singen und Schreibarbeiten bei einer Beisetzung erhielt er jeweils 15 Groschen (3). Eigens verzeichnet der Scheier Lehrer, dass er keine Nebeneinnahmen („Accidentien“) wie Brot, Schinken und Würste habe (4).

Von jedem Kind erhielt er jährlich 24 Groschen Schulgeld (aus dem benachbarten Jetenburg sogar einen Taler, also die 1½ fache Summe), sowie jährlich 4 Pfennig Opfergeld und 4 Eier zu Ostern („Pascheier“). Zudem gab es für jedes Kind 3 Groschen zum Schulbeginn, 3 Groschen Holzgeld und einen Groschen 4 Pfennig beim Eintritt in ein neues Buch (5 und 6). Die gräfliche Kammerkasse zahlte dem Lehrer für jedes arme Schulkind jährlich einen Taler (8), zudem einen jährlichen Betrag von 4 Talern (9). Das Schulhaus, in dem er auch wohnte, wurde von der Dorfgemeinschaft instand gehalten (11). 54 Haushalte gehörten insgesamt zu seinem Schulbezirk (7), im Jahre 1751 schickten sie 14 Jungen und 13 Mädchen in den Unterricht. Die Schulpflicht bestand grundsätzlich vom sechsten bis zum zwölften Lebensjahr, wurde aber erst im späten 19. Jahrhundert wirklich durchgesetzt. Für die Eintreibung des Schulgeldes musste der Lehrer selbst sorgen.

1821 wurde in Schaumburg-Lippe eine Regelung für die Witwenversorgung der Küster und Lehrer getroffen, auf der Basis einer gemeinsamen Kasse. Erst mit dem Volksschulgesetz von 1875 erhielten die Lehrer feste Gehälter und einen Pensionsanspruch. Das Schulgeld diente nun nicht mehr direkt der Bezahlung der Lehrer, sondern floss in die Schulkasse, die außerdem noch durch Steuern gespeist wurde. Aus der Schulkasse erhielten die Lehrer nun feste Gehälter, die verschiedenen Naturalbezüge waren Vergangenheit. Das Schulgeld wurde erst 1923 ganz abgeschafft.

StA Bückeburg Dep. 22 Acc. 14/99 Nr. 732 r  
StA Bückeburg Dep. 22 Acc. 14/99 Nr. 732 v  
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